7. Juni 1990
über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt
(90/313/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s auf Vorschlag der
Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Stellungnahme
des Wirtschafts- und Sozialausschusses in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973, 1977 und 1983 sowie besonders in dem Aktionsprogramm von 1987 sind Grundsätze und Ziele festgelegt, wobei im letztgenannten Programm insbesondere befürwortet wird, "Wege zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, über die die Umweltbehörden verfügen, zu finden".
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung
vom 19. Oktober 1987 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik
und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für
den Umweltschutz (1 987 - 1992) erklärt, daß sich die Tätigkeit
der Gemeinschaft unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf vorrangige Bereiche konzentrieren
muß, zu denen ein verbesserter Zugang zu umweltbezogenen Informationen
gehört.
Anhang 3.1
Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme zum vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz unterstrichen, daß "die Unterrichtung jedes Bürgers durch eine spezifische Gemeinschaftsaktion möglich gemacht werden" muß.
Der Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden wird den Umweltschutz verbessern.
Die Unterschiede der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden können dazu führen, daß die Bürger in der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und/oder bezüglich der Wettbewerbsbedingungen unterschiedlich behandelt werden.
Es ist notwendig, in der gesamten Gemeinschaft allen natürlichen und juristischen Personen den freien Zugang zu den bei den Behörden in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form verfügbaren umweltbezogenen Informationen über den Zustand der Umwelt, Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand negativ beeinflussen oder negativ beeinflussen können, sowie über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
In ganz bestimmten, genau bezeichneten Fällen kann es gerechtfertigt sein, erbetene umweltbezogene Informationen zu verweigern.
Die Verweigerung einer erbetenen Information ist von der Behörde zu begründen.
Der Antragsteller muß die Möglichkeit haben, den Bescheid der Behörde anzufechten.
Der Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz staatlich überwachter Stellen, welche öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen, ist ebenfalls zu gewährleisten.
Im Rahmen einer Globalstrategie zur Verbreitung umweltbezogener Informationen sollten der Öffentlichkeit allgemeine Inforrnationen über den Zustand der Umwelt in aktiver Weise mitgeteilt werden.
Die Durchführung dieser Richtlinie muß im Lichte der Erfahrungen überprüft werden
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden
vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser
Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen
festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht
werden sollen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
a) "Informationen über die Umwelt" alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.
b) "Behörden" die Stellen der öffentlichen Verwaltung,
die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Aufgaben im Bereich der
Umweltpflege wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen
verfügen, mit Ausnahme der Stellen, die im Rahmen ihrer Rechtsprechungs-
oder Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden.
Artikel 3
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Behörden verpflichtet werden, allen natürlichen oderjuristischen Personen auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Regeln fest, nach denen derartige Informationen tatsächlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antrag auf Zugang zu einer derartigen Information abgelehnt wird, wenn diese folgendes berührt:
- die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die intemationalen Beziehungen und die Landesverteidigung;
- die öffentliche Sicherheit;
- Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind;
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten;
- Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war;
- Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde.
Informationen, die sich im Besitz der Behörden befinden, werden auszugsweise übermittelt, sofern es möglich ist, Informationen zu Fragen, die die oben aufgeführten Interessen berühren, auszusondern.
(3) Ein Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schnftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder interner Mitteilungen bezieht oder wenn der Antrag offensichtlich mißbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist.
(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller so bald wie möglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten eine Antwort. Die Ablehnung
eines Antrags auf Information ist zu begründen.
Artikel 4
Eine Person, die der Ansicht ist, daß ihr Informationsersuchen
zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, oder die von einer
Behörde eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann den Bescheid
auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg gemäß der einschlägigen
einzelstaatlichen Rechtsordnung anfechten.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können für die Übermittlung der Informati
onen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht
überschreiten darf.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Stellen, die öffentliche Aufgaben im Bereich
der Umweltpflege wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt
sind, die bei ihnen vorliegenden Informationen aber die Umwelt unter den
Bedingungen der Artikel 3,4 und 5 entweder über die zuständige
Behörde oder selbst unmittelbar zugänglich machen.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand
der Umwelt, z. B. durch die regelmäßige Veröffentlichung
von Zustandsberichten, zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Vier Jahre nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datumerstatten dienfitgliedstaaten derkommission Bericht über ihre Erfahrungen; auf dieser Grundlage erstellt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat und fügt ihm etwaige Änderungsvorschläge bei, die sie für zweckmäßig hält.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen
Artikel 10
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.