BI gegen einen Flugplatz Lahr e.V.

Satzung der Bürgerinitiative gegen einen Flugplatz Lahr e.V.



§1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative gegen einen Flugplatz Lahr e.V."
        Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Lahr.

§2 Zweck und Ziele des Vereines

    1. Der Verein verfolgt das Ziel, jede fliegerische und militärische Nutzung auf dem Areal des derzeitigen Nato-Flugplatzes Lahr zu vermeiden und zu verhindern, um somit die Reinhaltung der Luft, des Wassers sowie die Eindämmung von Lärm sicherzustellen. Er wendet sich mit allen gegebenen rechtsstaatlichen Mitteln auch gegen eine geplante "zivile Mitnutzung". Der Verein macht es sich zum Ziel, an der Erarbeitung von Nutzungskonzepten für den Lahrer Flugplatz zu beteiligen, die sich an sozial und ökologisch sinnvollen Kriterien orientieren, um so einen Ausgleich zwischen Naturschutz und Interessen der betroffenen Bevölkerung ( Wohnen, Arbeiten, Erholung) zu kommen.

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an die Kreisgruppe Ortenau des Bund für Umwelt-und Naturschutz (BUND) Offenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie gesellschaftliche Gruppen und Organisationen werden.

    2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Beitrittserklärung der Vorstand nach freiem Ermessen durch eine schriftliche Mitteilung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Geschäftsunfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichen, der sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge des Vertretenen verpflichtet.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder durch Austritt aus dem Verein.

    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Geschäftsunfähigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt ist jederzeit möglich.

    3. Durch ein Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereines verletzt. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einschreiben geben Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß´.

§5 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereines

    Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden. Das können regional oder örtliche Unter- und Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben sein.

§7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidium mit drei Vorsitzenden, dem / der Kassenwart/in und dem / der Schriftführer/in.

    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen/ eine Nachfolgerin wählen.

    3. Vorstand im sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden des Präsidiums. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

    4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Beirat

    Der Beitrat besteht aus einem/einer Vertreter/in der örtlichen Untergruppen, bzw. der einzelnen Arbeitsgruppen. Die Vertreter/innen werden jedes Jahr von den Mitgliedern der Untergruppen bzw. Arbeitsgruppen gewählt. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere bei Fragen der einzelnen Tätigkeitsbereichen zu beraten. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.

§9 Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre ein Stimme.

    2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Über Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden. beschließt die Versammlung.

    3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    * Entlastung des Vorstandes
    * Festsetzung der Beiträge
    * Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    * Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines
    * Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Bei deren Verhinderung vom Kassenwart. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

    2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereines ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszweckes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

    4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in oder einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§12 Auflösung des Vereines

    1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.(§11 Abs. 3).

    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    3. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Kreisgruppe Ortenau des BUND (§2 Abs. 4).

    4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§13 Inkraftreten der Satzung

    Die Satzung tritt mit dem Änderungsbeschluß der Mitgliederversammlung, Datum 07. Oktober 1994 in Kraft.