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vom 29. Juni 2011 , Grüselhorn
Kein Zoll: Flugaufkommen zu gering
Bundesfinanzministerium antwortet FDP zum Flughafen
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Lahr (gh). "Die Zollverwaltung ist zum verwaltungsökonomischen Handeln im Interesse des Steuerzahlers verpflichtet. Der hohe Personal- und Sachaufwand für eine dauerhafte Grenzzolldienststelle muss dabei im Verhältnis zu der Anzahl der tatsächlichen Flugbewegungen stehen". Dies betont der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk vom Bundesfinanzministerium und weist dabei darauf hin, daß das Flugaufkommen des Lahrer Flughafens zu gering sei für die Einrichtung einer solchen Dienststelle. Koschyk hat damit eine Anfrage des Parlamentarischen Staatssekretärs Ernst Burgbacher (FDP) beantwortet, welcher vor ein paar Wochen den Lahrer Flughafen zusammen mit Lahrer FDP'lern besucht hatte. Der neue FDP-Landtagsabgeordnete Leo Grimm aus Spaichingen, der einzige MdL der Liberalen in Südbaden, hatte, ebenfalls nach einem Treffen auf dem Flughafen mit OB Müller und den Geschäftsführern Ibert und Grossmann vom Gewerbepark bzw. Flughafen zusammen mit Vertretern der Lahrer FDP, noch einmal zum Thema Zollabfertigung nachgefasst bei Staatssekretär Burgbacher und nun diese Auskunft zu Lahr bekommen. In der Stellungnahme aus dem Bundesfinanzministerium heißt es weiter, daß ein Flugplatz nur dann zum Zollflugplatz bestimmt werde, "wenn mindestens 2000 bis 3000 zollrelevante Flugbewegungen pro Jahr stattfinden. Der Flugplatz Lahr hat ein solches Flugaufkommen nicht und ist deshalb in der Liste der besonderen Landeplätze aufgeführt". Auf einem besonderen Landeplatz wie in Lahr "dürfen innerhalb der EU Personen- oder Frachtflüge sowie innerhalb und auerhalb der EU Flüge im nichtgewerblichen Personenverkehr, d.h. ohne Entgelt (z. B. Privatflugverkehr, Sportflugverkehr) stattfinden. Darüberhinausgehende Flugbewegungen bedürfen einer kostenpflichtigen Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang. Das zuständge Hauptzollamt Lörrach prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten entsprechende Anträge zügig und entscheidet wirtschaftsfreundlich. Entsprechende Anträge sind bislang nicht gestellt worden". Staatssekretär Hartmut Koschyk weist weiter darauf hin, daß die Klage der Black Forest Airport Lahr GmbH gegen das Bundesfinanzministerium wegen Nichtbestimmung des Flugplatzes Lahr zum Zollflugplatz auch in einem zweiten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. September 2010 in vollem Umfang abgewiesen worden sei. Das Gericht hebe hervor, daß die Bestimmung eines Flugplatzes zum "Zollflugplatz/besondereren Landeplatz" eine zollrechtliche Verkehrsregelung sei insbesondere für den Warenverkehr von und nach Drittländern und Drittgebieten, welche sich an die Flugzeugführer richte. Diese Bestimmung sei eine Ermessugsentscheidung des Bundesfinanzministeriums. Gegen dieses Urteil sei erneut Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Das Bundesverfassungsgericht habe laut telefonischer Auskunft über die Annahme der Beschwerde noch nicht entschieden. Beitrag ist erschienen im Grüselhorn (www.grueselhorn.de) |
