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vom 16.Juni 2006 , Regierungspräsidium Freiburg
Genehmigungen in Lahr:
Übersicht des Regierungspräsidiums Freiburg
Die Entwicklung des Flugplatzes Lahr nach Abzug der kanadischen Streitkräfte - Zusammenfassung des Ref. 46 des Regierungspräsidiums Freiburg
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Die Antragstellerin, Black Forest Airport Lahr GmbH, ist Betreiberin des Verkehrslandeplatzes und Fracht-Sonderflughafens Lahr. Sie begehrt die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Ergänzungsgenehmigung zum Betrieb eines Sonderflughafens für Passagier-Bedarfsflugverkehr zum Europa-Park Rust und zurück zum Ausgangsort.
Seit dem Abzug der kanadischen Luftwaffe im August 1994 diente der Flugplatz Lahr nur noch als NATO-Reserveflugplatz. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 20.10.1995 die Genehmigung zur zivilen Mitbenutzung des Flugplatzes als Verkehrslandeplatz für Luftfahrzeuge bis 20 t MTOM (Maximum Take-Off Mass) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr Ortszeit sowie in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch den Flugplatzhalter (PPR = Prior Permission Required) in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr. Die zunächst auf die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln beschränkte Genehmigung wurde am 30.09.1996 auf die Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln erweitert. Mit Bescheid vom 31.07./30.09.1997 erweiterte das Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung um die Durchführung von Nachtpostflugverkehr von Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit. Erlaubt wurden im Regelfall eine Landung und ein Start in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr und eine Landung und ein Start in der Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr. In einer weiteren Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.06.1998 wurde das Zeitfenster für den Nachtpostflugverkehr auf den Zeitraum von 20.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit erweitert. Für den Regelfall wurden zwei Flugbewegungen zwischen 20.00 und 24.00 Uhr sowie zwischen 0.00 und 6.00 Uhr genehmigt. Am 26.06.2000 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg ferner eine vorübergehende Nutzung des Flugplatzes als Sonderflughafen zur Aufnahme eines Teils des Flugverkehrs vom internationalen Flughafen Strasbourg-Entzheim während dessen reparaturbedingter Schließung. Mit Bescheid vom 08.12.2000 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg eine Ergänzungsgenehmigung für einen Sonderflughafen zur Abwicklung von Frachtflügen sowie Schulungs- und Trainingsflügen mit Flugzeugen und Hubschraubern ab 20 t MTOM unter einer Reihe von Bedingungen, Auflagen und Hinweisen. Der Flugbetrieb außer bei Nutzung als Not- und Ausweichflugplatz nach vorheriger Genehmigung des Platzhalters (PPR) wurde auf die Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr Ortszeit beschränkt; in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr wurden unter Einbeziehung des Nachtpostflugs höchstens vier Flugbewegungen je Tag gestattet. Schulungs- und Trainingsflüge unterlagen weitergehenden Beschränkungen. Eine weitere Änderungsgenehmigung hierzu erging am 21.08.2001. Mit Änderungsgenehmigung vom 02.11.2001 wurden maximal fünf Flugbewegungen einschließlich der Nachtpostflüge zwischen 22.00 und 24.00 Uhr zugelassen. Schulungs- und Trainingsflüge mit Luftfahrzeugen über 20 t MTOM wurden nur noch bis zum 28.06.2002 zugelassen. Eine Änderungsgenehmigung vom 11.07.2002 enthielt wasserwirtschaftliche Auflagen, die bis zum 31.12.2005 umgesetzt werden sollten. Durch Änderungsgenehmigung vom 29.03.2006 wurde diese Frist bis 31.12.2008 verlängert. Mit Wirkung vom 15.05.2003 wurde der Flugplatz endgültig aus der militärischen Trägerschaft entlassen und in die zivile Trägerschaft der Antragstellerin übertragen. Auf der Basis eines Antrags vom 17.12.2002 beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.05.2003 - konkretisiert in einem weiteren Schriftsatz vom 23.06.2003 - die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb des bestehenden Flugplatzes Lahr im Umfang eines Flughafens für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen) zur Durchführung von Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln am Tage und bei Nacht bis zur höchstzulässigen Tragfähigkeit der Start- und Landebahn. Der Flugverkehr sollte täglich von 6.00 bis 24.00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden dürfen. In der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr (Lärmschutzzeit) sollten wie bisher höchstens fünf Flugbewegungen zulässig sein. Mit Bescheid vom 04.08.2004 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 28.02.2005 - 8 S 2004/04 - den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg auf und verpflichtete das beklagte Land, über die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Revision wurde vom VGH nicht zugelassen. Auf die vom beklagten Land hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision zugelassen. Diese ist derzeit beim BVerwG anhängig. Mit Antrag vom 19.01.2006 in der Fassung vom 17.02.2006 beantragte die Antragstellerin die Ergänzungsgenehmigung zum Betrieb eines Sonderflughafens für Passagier-Bedarfsflugverkehr zum Europa-Park Rust und zurück zum Ausgangsort zur Durchführung von Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln am Tage und bei Nacht. Der Flughafen Lahr soll nicht dem allgemeinen Passagierverkehr dienen und täglich ohne Tonnagenbegrenzung von 06.00 bis 24.00 Uhr Ortszeit geführt werden dürfen. In der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr (Lärmschutzzeit) sollen insgesamt höchstens fünf Flugbewegungen für Fracht- und Passagierflüge zulässig sein. Die Antragstellerin begehrte eine schnelle Entscheidung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde beantragt. Das Regierungspräsidium hat ein Anhörungsverfahren durchgeführt und hierbei die Antragsunterlagen bei den Umlandgemeinden auslegen lassen. Hiergegen sind 14 Einwendungen erhoben worden. 18 Privatpersonen haben sich darin vor allem wegen der von ihnen befürchteten Fluglärmbelastungen ablehnend geäußert. Die Gemeinde Schutterwald und das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnen den Antrag ebenso ab wie die Flughäfen Karlsruhe/Baden-Baden, Basel-Mulhouse und Strasbourg-Entzheim. Die Stadt Offenburg hat sich gegen Flugverkehr vor 7.00 Uhr und gegen Nachtflugverkehr ab 22.00 Uhr ausgesprochen. gez. Milsch, Ref. 46/RPF |
