BI gegen einen Flugplatz Lahr e.V.

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vom 16.Juni 2006   ,         Regierungspräsidium Freiburg


 

Regierungspräsidium genehmigt Sonderflughafen Lahr

 

 
Das Regierungspräsidium Freiburg gibt dem Antrag der Black Forest Airport Lahr GmbH statt und erteilt die Ergänzungsgenehmigung zum Betrieb eines Sonderflughafens für Passagier-Bedarfsflugverkehr zum Europa-Park Rust und zurück zum Ausgangsort. Diese Entscheidung gab Regierungspräsident Dr. Sven von Ungern-Sternberg im Rahmen einer Pressekonferenz am heutigen Freitag bekannt. "Nach der vom Regierungspräsidium vorgenommenen Gesamtabwägung aller Belange überwiegen die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange erheblich", so der Regierungspräsident. Er unterstrich die auf den Passagier-Bedarfsflugverkehr zum Europa-Park Rust und zurück zum Ausgangsort beschränkte Zweckbestimmung des Sonderflughafens: Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf den allgemeinen Passagierflugverkehr (Linienverkehr). Der Betreiberin wird künftig die Benutzung von Flugzeugen über 20 Tonnen auch im Passagier-Bedarfsflugverkehr gestattet. Der Flugbetrieb des Passagier-Bedarfsflugverkehrs darf täglich in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden.


Sicherstellung der Zweckbestimmung des Sonderflughafens
Die Landegenehmigung durch den Platzhalter darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Luftfahrtgesellschaft ausschließlich Europa-Park-Gäste befördert, die über ein Hin- und Rückflug-Ticket als Kombi-Ticket verfügen: Dieses muss als Leistungsbestandteil entweder eine Eintrittskarte für den Europapark Rust oder eine Teilnahmeberechtigung für eine dort stattfindende Veranstaltung beinhalten. Ein Ticketverkauf am Flughafen Lahr darf nicht stattfinden. Das Regierungspräsidium macht der Black Forest Lahr GmbH zur Auflage, durch unangekündigte Stichproben zu kontrollieren, ob alle Passagiere über ein Hin- und Rückflug-Kombi-Ticket verfügen. Die Kontrollen sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Genehmigungsbehörde quartalsweise mitzuteilen. Bei wiederholten Verstößen gegen die Ticket-Modalitäten ist die Black Forest Airport Lahr gehalten, dem Luftfahrtunternehmen die Landegenehmigung für mind. drei Monate zu versagen. Zuwiderhandlungen gegen die Zweckbestimmung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden oder mit Aufsichtsmaßnahmen bis hin zum Widerruf der Genehmigung, falls die Betreiberin wiederholt den Umfang der Genehmigung und/oder die Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Zweckbestimmung des Sonderflughafens missachtet.

Lärmschutz mit hohem Stellenwert
Regierungspräsident Dr. Sven von Ungern-Sternberg wies darauf hin, dass dem Lärmschutz besonders hoher Stellenwert eingeräumt werde. Der Sonderflughafen sei so zu betreiben, dass an den im Lärmgutachten bezeichneten Immissionsorten ein bestimmter Dauerschallpegel nicht überschritten wird. Damit sei gewährleistet, dass die Lärm-Zumutbarkeitsgrenze deutlich unterschritten wird; diese liegt nach der aktuellen Rechtsprechung bei einem Sonderflughafen ohnehin niedriger als bei Verkehrsflughäfen. Auch in Bezug auf die zu erwartenden Maximalschallpegel ist keine unzumutbare Lärmbelästigung der Anwohner zu erwarten. Passagier-Bedarfsflugverkehr in der immissionsschutzrechtlichen Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) wird mit der Genehmigung nicht zugelassen.

Überwiegendes öffentliches Interesse am Sonderflughafen
Die Abwägung der unterschiedlichen Interessen, die wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens war, ergab für das Regierungspräsidium ein überwiegendes öffentliches Interesse am künftigen Betrieb des Sonderflughafens. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums wurde von der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass durch das privat finanzierte Vorhaben das wirtschaftliche Umfeld des jetzigen Frachtsonderflughafens und Verkehrslandeplatzes stabilisiert und weitere Entwicklungsmöglichkeiten für den Europa-Park erschlossen werden können. Für das vergleichsweise strukturschwache Mittelzentrum Lahr wird ein spürbares Arbeitsplatzwachstum erwartet und damit einhergehend eine Stärkung der regionalen Wirtschaft. Die von der Antragstellerin vorgelegte Studie zur "Beschäftigungswirkung einer Sonderflughafenlizenz für den Black Forest Airport Lahr" der Universität Mannheim belegt dies.

Keine sonstigen rechtlichen Hindernisse
Rechtliche Hindernisse stehen nach Auffassung des Regierungspräsidiums dem Vorhaben nicht im Weg. Der Bundesverkehrswegeplan 2003 enthält keine relevanten Aussagen im Bezug auf den Sonderflughafen; im Generalverkehrsplan des Landes von 1995 sind lediglich Aussagen zu den Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen enthalten und nicht zu Sonderflughäfen, zumal diese eine andere rechtliche Qualität haben.

Auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Luftreinhaltung stehen der Genehmigung nicht entgegen; auch aus dieser Sicht sind keine zwingenden Versagungsgründe erkennbar.

Keine Konkurrenz für Söllingen oder andere Verkehrsflugplätze in der Region
Der Regierungspräsident hob besonders hervor, dass eine Gefährdung oder eine Benachteiligung der regionalen Flughafenstruktur nicht ersichtlich ist; die Beschränkung auf den Passagier-Bedarfsflugverkehr zum Europa-Park Rust und zurück zum Ausgangsort mit den damit verbundenen Auflagen gewährleistet, dass nennenswertes Passagieraufkommen von anderen Flughäfen nicht abgezogen wird. Im Übrigen entstehen dem Land lediglich Kosten für den im Objektschutz einzusetzenden Polizeivollzugsdienst, die für einen Verkehrsflughafen in vergleichbarer Größenordnung bei rd. 600.000 Euro liegen. Alle anderen Kosten verbleiben bei den Luftfahrtunternehmen bzw. beim Flughafenbetreiber.

Sofortige Vollziehung wird angeordnet
Mit der Genehmigung des Sonderflughafens Lahr ordnet das Regierungspräsidium antragsgemäß auch deren sofortige Vollziehung an; eventuelle Klagen gegen die Genehmigung haben somit keine aufschiebende Wirkung. Das Regierungspräsidium sieht aus wirtschaftlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse an einem möglichst zeitnahen Eintritt der zu erwartenden wirtschaftlichen Impulswirkungen. Bei einer durch Rechtsmittel verzögerten Aufnahme des Flugbetriebes verzögert sich die vom Europa-Park beabsichtigte Erschließung neuer Besuchergruppen evtl. um viele Monate.

Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung werden noch für diese Saison entsprechende Vermarktungsaktivitäten ermöglicht

Aufnahme des Flugbetriebes nach Erfüllung weiterer Bedingungen
Nach Erteilung der Genehmigung durch das Regierungspräsidium sind für den Flugbetrieb weitere Voraussetzungen erforderlich. Hierzu gehört ein Luftsicherheitsplan, der parallel zu der Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums zugelassen wurde, sowie die bereits erfolgte Einrichtung und der Betrieb einer Kontrollzone mit Flugverkehrskontrolle, die Zertifizierung der Fluglotsen durch das Luftfahrtbundesamt und die Abnahme der Betriebseinrichtungen durch das Regierungspräsidium.
Antrags- und Genehmigungsverfahren: Ein Novum in Deutschland
Regierungspräsident Dr. Sven von Ungern-Sternberg hob hervor, dass sich seine Behörde beim Genehmigungsverfahren auf Neuland bewegt habe: „Die Beantragung und Genehmigung eines Sonderflughafens mit einer derartigen Zweckbestimmung ist nicht nur in Baden-Württemberg, sondern bezogen auf ganz Deutschland ein Novum. Wir sind deshalb zufrieden und auch ein klein wenig stolz, dass das Verfahren in dem von uns vorgesehenen Zeitraum abgeschlossen werden konnte.“

gez. Joachim Müller-Bremberger

Hinweis: Die beigefügte Übersicht„Die Entwicklung des Flugplatzes Lahr nach Abzug der kanadischen Luftwaffe“ gibt detaillierte Informationen zu den bisherigen Planungen, Anträgen und Entscheidungen.
 
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