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Betr.: Black Forest Airport Lahr GmbH ./. Land Baden-Württemberg wg. Betriebsgenehmigung für einen Verkehrsflughafen; AZ.: VGH Baden-Württemberg 8 S 2004/04 Sehr geehrter Herr Oettinger,
in dem Verfahren vor dem VGH Mannheim konnten aufgrund der Ablehnung von Beiladungsanträgen die Belange der betroffenen Anwohner nicht eingebracht werden. Der VGH hat das beklagte Land verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Wir befürchten, dass die betroffenen Anwohner vor einer nunmehr erneut notwendigen Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg keine Möglichkeit haben, ihren Anliegen Gehör zu verschaffen. Deswegen wenden wir uns heute an Sie und das Regierungspräsidium. I.
Der VGH hat unserer Ansicht nach die Bedarfsfrage nicht richtig behandelt. Bei der Frage der planerischen Rechtfertigung hat er auf Seite 15 der Urteilsausfertigung eine bloße "Angebotsplanung" ausreichen lassen, wobei er nicht die Gefahr vergeblicher Investitionen ("Investitionsruine") in den Blick nimmt, sondern umgekehrt fragt, "ob im Falle einer Verweigerung der beantragten Flughafengenehmigung die Gefahr droht, dass die vorhandene, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen militärische Flugplatzinfrastruktur (weiterhin) brachliegt". Die bestehende Frachtfluggenehmigung wird ignoriert. Dagegen wurde die Frage des Bedarfs nach einem weiterem Passagierflughafen in der Region bei der Prüfung der Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen nicht thematisiert. Wir sind unverändert der Ansicht und werden hierin durch Entscheidungen des EGMR vom 02.10.2001 und 08.07.2002 bestärkt, dass für die Prüfung der Belange des Schutzes vor Fluglärm nach § 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LuftVG und die Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange bei der Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung der tatsächliche Bedarf für den zuzulassenden (hier: Passagier-) Verkehr maßgeblich ist. Ein solcher ist nicht erkennbar. Dieser Belang wird daher überwogen vom Schutz der Anwohner vor zusätzlichem Fluglärm gegenüber dem derzeitigen Zustand. Dabei kann nicht damit argumentiert werden, dass gegenüber der vollen Ausnutzung der Sonderflughafengenehmigung Fracht durch die Passagierflughafengenehmigung keine zusätzliche Verlärmung droht. Es ist widersprüchlich, dass der Senat hier plötzlich doch auf die Frachtfluggenehmigung abstellt. Der Senat führt auf Seite 23 aus, dass eine zusätzliche Bedarfsuntersuchung erforderlich ist. Der Senat hat auf Seite 23f. auch klargestellt, dass Erwägungen zum Schutz der regionalen Flughafeninfrastruktur angestellt werden dürfen. Die schon vorhandene regionale Flughafeninfrastruktur mit einer ganzen Anzahl an schon operierenden Passagierflughäfen würde bei einer Zulassung eines weiteren Flughafens einerseits dessen Wirtschaftlichkeit in Frage stellen, andererseits würde die Wirtschaftlichkeit der schon bestehenden Flughäfen gefährdet. Der Senat hat zwar betont, dass es hier nicht um Konkurrenzschutz gehen könne; nicht wirtschaftlich operierende Passagierflughäfen müssten jedoch letztlich ihren Betrieb einstellen und werden zur Verschlechterung des Passagierflugangebotes in der Region führen. Die regionale Verkehrsplanung muss ein schlüssiges Gesamtkonzept orientiert an Angebot und Nachfrage entwerfen. Da das Land / Regierungspräsidium ja mit Bedacht die jetzt vom VGH verworfene Entscheidung getroffen hat, bitten wir Sie auf, alle rechtlichen Möglichkeitenauszuschöpfen um Ihrer ablehnenden Entscheidung zur Passagierfluglizenz für den Flugplatz Lahr Bestand zu verschaffen. Gründe dafür gibt es genügend, s.o.! II.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass der Betreiber des Flugplatzes Lahr weiterhin die vorgeschrieben Maßnahmen aus der Genehmigung von 12/00 nicht umgesetzt hat! Das gilt für die Entwässerungskonzeption (LRA Ortenau, aus 2001), Flugbewegungskontrolle (Missachtung der vorgegebenen Einflugrouten / Instrumentenanflug). Außerdem gibt es unseres Wissens keine angemessene Sicherheitskonzeption zur Terrorismusabwehr. Das AKW Fessenheim (nicht gesichert gegen Flugzeugabstürze) liegt nur wenige Flugminuten entfernt. Seit dem 11. September weiß man um die potentielle Gefahr von Terroranschlägen mit Flugzeugen.Nach der o.e. Entscheidung des RP Freiburg kann die Genehmigung vom 8.12.2000 zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt wurden. Das ist nicht geschehen, auch von einer Geldbuße ist uns nichts bekannt. III.
Dem Flughafen sollte also die Genehmigung aus 2000 bei Fortsetzung der Verstöße entzogen und die Erweiterung auf die Passagierflüge versagt werden. Für heute verbleiben wir mit freundlichen GrüßenD. Oschwald
Bürgerinitiative gegen einen Flughafen Lahr e. V.
Schutterwald, den 18.3.2005
Kopie an Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Straßenwesen und Verkehr, Herrn Schmitt, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg i. Br.
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