BI gegen einen Flugplatz Lahr e.V.

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vom 1. März 2005   ,         Badische Zeitung


 

Beste Chancen für einen Flugbetrieb

VGH: Regierungspräsidium muss nachweisen, dass der Flugbetrieb in Lahr die Infrastruktur der gesamten Region gefährdet

Von unserem Redakteur Manfred Dürbeck

 

LAHR/MANNHEIM. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat im Rechtstreit um die Genehmigung des Flughafenbetriebs Lahr der Black Forest Airport (BFAL) überwiegend Recht gegeben und das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Umwelt- und Verkehrsministerium aber auch das Regierungspräsidium wollen für eine Bewertung und Stellungnahme erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

Die BFAL hatte im Dezember 2002 die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen allgemeinen Verkehrsflughafen am Tage und bei Nacht beantragt. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium im August 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe kein Bedarf für einen weiteren Verkehrsflughafen. Der 8. Senat des VGH hat diese Entscheidung aufgehoben und das Regierungspräsidium zur Neubescheidung verpflichtet. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung war das Urteil keine wirkliche Überraschung mehr.

Die im Bescheid offen gelassene Frage der Planrechtfertigung könne ohne Probleme bejaht werden, weil alle Anlagen, die für den Betrieb eines Flughafens erforderlich seien, noch aus der Zeit der militärischen Nutzung des Flugplatzes vorhanden seien, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Auch Planungen des Landes ständen der beantragten Genehmigung nicht in der Eindeutigkeit entgegen, die für eine Ablehnung zu fordern sei. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei rechtswidrig, da dieses die für das Vorhaben sprechenden Belange der Klägerin, des Ortenaukreises, der Zweckverbandsgemeinden, der Wirtschaftsverbände sowie der Gewerbetreibenden und sonstigen Institutionen nicht hinreichend in den Blick genommen und gewichtet habe.

Gefährdet ein Flughafen in Lahr die regionale Luftverkehrsinfrastruktur?

Auch sei die Frage, ob ein Bedarf für den Flughafen bestehe, mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint worden. Ziel einer Bedürfnisprüfung dürfe es nicht sein, bestehende Flughäfen vor Konkurrenz zu schützen. Zulässig sei insoweit nur die Berücksichtigung von Risiken, die der vorhandenen regionalen Luftverkehrsinfrastruktur drohe könnten, deren Fortbestand im öffentlichen Interesse liegt. Diese habe das Regierungspräsidium für "evident" gehalten, ohne aber hinreichend zu belegen, worauf sich diese Einschätzung gründet. Diesen Nachweis müsste das Regierungspräsidium in seinem neuen Bescheid erbringen. Schließlich könnten dem Flughafenbetrieb nicht der zu erwartende Lärm, der nach den vorgelegten Gutachten die Grenzwerte für Wohngebiete nicht übersteige, oder die für die Luftaufsicht und den Polizeivollzugsdienst aufzubringenden Kosten entgegengehalten werden.

Da der VGH das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht für derart reduziert ansah, dass eine (von der BFAL ursprünglich beantragte) Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung in Betracht kommt, hatte er das Regierungspräsidium lediglich zu einer neuen Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verurteilt. Konkret: Es muss der Nachweis erbracht werden, dass Lahr die gesamte Luftverkehrsinfrastruktur am Oberrhein gefährdet.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 25 Prozent die Klägerin, zu 75 Prozent das Land. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Beteiligten können dagegen Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

 
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